Neue F-Gas Verordnung

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30 Oktober 2019

Mit Bezug auf die F-Gas-Verordnung 517/2014 und das DPR 146/2018 ist mit 25.09.2019 die neue nationale Datenbank zur Meldung der Einsätze, welche fluorierte Treibhausgase betreffen, aktiviert worden. Die Datenbank wird durch die Handelskammer verwaltet.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass jegliche Einrichtungen, welche Kältemittel enthalten oder hierzu bestimmt sind, gemeldet werden müssen, sobald eine Installation, Wartung, gesetzlich vorgeschriebene Dichtheitskontrolle (aufgrund des CO2 Äquivalent), Reparatur oder Stilllegung von Einrichtungen durchgeführt wird.

Für folgende Einrichtungen sind laut Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 517/2014 die Meldungen vorzunehmen:

  1. a) Ortsfeste Kälteanlagen
  2. b) Ortsfeste Klimaanlagen
  3. c) Ortsfeste Wärmepumpen
  4. d) Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen
  5. e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –Anhängern
  6. f) Elektrische Schaltanlagen

 Das DPR 146/2018 sieht keine Ausschlüsse der Meldepflicht aufgrund der Füllmenge vor.

Die Meldungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab Einsatzdatum vom zertifizierten Betrieb (oder im Falle von nicht zur Zertifizierung verpflichteten Unternehmen vom zertifizierten Fachpersonal) getätigt werden:

  1. Ab Installation der Einrichtung
  2. Ab erster Dichtheitskontrolle, Wartung oder Reparatur der bereits installierten Einrichtung
  3. Bei Stilllegung einer Einrichtung

Jeder Einrichtung und jedem Einsatz werden von der Datenbank ein sog. „codice univoco“ zugeordnet. Für jede erfolgte Meldung wird ein Bericht erstellt.

Die Pflicht zur Führung des F-Gas-Registers wird durch die telematische Meldung an die Datenbank erfüllt. Somit entfällt die Pflicht für das Aufbewahren von manuellen Berichten sowie auch die jährliche Erklärung an das ISPRA innerhalb 31. Mai eines jeden Jahres.

Die Betreiber können die Informationen zur Meldung ihrer Einrichtungen über die Datenbank kontrollieren (https://operatori.fgas.it). Unter Eingabe des „codice univoco“ der Einrichtung und des Einsatzes, kann telematisch eine Bestätigung der relevanten Informationen heruntergeladen werden. Dies zu einer Gebühr von Seiten der Handelskammer von 5 €.

Als Betreiber versteht sich der Besitzer bzw. andere physische oder juridische Person, die eine effektive Kontrolle über die technische Funktionstüchtigkeit der Einrichtung ausübt. Man spricht von effektiver Kontrolle, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

  • Freier Zugang zur Einrichtung, der es ermöglicht, die Komponenten und deren Funktion zu überwachen und Dritten Zugang zu ermöglichen
  • Kontrolle über die Funktionstüchtigkeit und die ordentliche Verwaltung
  • Die Befugnis, auch in finanzieller Hinsicht, technische Entscheidungen zu treffen, die Änderungen bei der Füllmenge der flourierten Treibhausgase der Einrichtungen betreffen, sowie deren Kontrollen oder Reparaturen.