Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich:
Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Geschäfte und Verträge.

2. Überlassene Unterlagen:
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung

3. Preise und Zahlungen:
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Zahlungen müssen ausschließlich auf das in der Rechnung angegeben Bankkonto erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden bankübliche Zinsen und Spesen verrechnet.

4. Lieferzeit/Ausführung
Die von uns angegebene Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Sollte sich der Arbeitsbeginn aus Gründen, die nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben sind verzögern, oder während der Montage Verzögerungen eintreten, so verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die entsprechenden Tage. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, welche auf Zufall zurückzuführen und/oder von anderen Firmen, oder vom Auftraggeber verschuldet sind. Der Auftraggeber hat für die einwandfreie Zugänglichkeit zur Baustelle zu sorgen und für die Zeit der Montage einen abschließbaren Raum zu Verfügung zu stellen. Nach erfolgter Abnahme muss der Auftraggeber eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Erkennbar werden schriftlich unter konkreter Beschreibung der Art des Mangels beim Auftragnehmer anzeigen, bei sonstiger Verwirkung eines jeglichen Rechtsanspruches. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Behebung des Mangels und erstreckt sich nicht auf indirekte Schäden und entgangenen Gewinn.
Sollten unsere Lieferanten die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten, so behalten wir uns vor, auf andere Lieferanten zurückzugreifen.

5. Gefahrübergabe bei Versendung:
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

6. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Art. 1523 Zivilgesetzbuch). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

7. Gewährleistung und Mängelrüge:
Mängelansprüche gegenüber Privatpersonen sind gesetzlich geregelt und haben eine Gültigkeit von 2 Jahren. Mängelansprüche gegenüber Firmen verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Subunternehmer
Etwaige Änderungen bzw. Abweichungen vom Auftrag müssen vor der Ausführung mit der Fa. Frigotherm Ferrari abgesprochen sein. Zusatzarbeiten können nur mit vorheriger Genehmigung von Seiten der Fa. FrigothermFerrari durchgeführt werden und erfordern eine Kostenaufstellung, die von Frigotherm Ferrari vor Beginn der Arbeiten genehmigt werden muss.
Der Auftragnehmer garantiert für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten, er verpflichtet sich, seine Angestellten laut Kollektivvertrag zu entlohnen, sowie für eine gesetzliche Unfallversicherung, Sozial- und Krankenversicherung zu sorgen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auf Nachfrage des Auftraggebers die Bestätigung über die korrekte Abgabe der Sozialleistungen der Mitarbeiter (Durc) vorzulegen.
Der Auftragnehmer übernimmt für jeglichen eventuellen Unfall, der sich während der Arbeiten ereignen könnte, die volle Verantwortung, sei es gegen seine Angestellten, sei es gegen Dritte, sofern der Unfall vom Auftragnehmer verschuldet wurde.
Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung oder auch bei Nichtbeachtung einer Anweisung des Montageleiters trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung für jeglichen Unfall und seine Folgen, sofern der Unfall vom Auftragnehmer verschuldet wurde.
Bei einer eventuellen Beanstandung des Arbeitsinspektorates bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Unfallverhütung gehen die Strafen zu Lasten des Auftragnehmers, sofern die Bestimmungen der Auftragnehmer betreffen.
Die Arbeiten sind für 2 Jahre nach Inbetriebnahme in Garantie. Für eventuelle Schäden, sowie Folgeschäden, die während der Montage, sowie während der Garantiezeit entstehen können, übernimmt der Auftragnehmer die volle Verantwortung und ist daher verpflichtet für eine entsprechende Versicherung zu sorgen.
Der Auftragnehmer erklärt, die mit der Ermächtigungsverordnung Nr. 81 vom 09/04/08 vorgeschriebenen Sicherheits-bestimmungen am Arbeitsplatz zu kennen, sich rigoros danach zu verhalten und die volle Verantwortung dafür zu übernehmen.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er keine Vergehen gemäß GvD 231 begangen oder offen hat.
Die Einhaltung des Sicherheitsplanes ist für alle Unternehmen auf der Baustelle lt. Ermächtigungsverordnung Nr. 81 vom 09/04/08 zwingend vorgeschrieben.
Der Auftragnehmer verpflichtet die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter zum Tragen des laut Gesetz 248 vom 04.08.06 vorgesehenen Erkennungsausweises.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung der Arbeiten, die durch Ihn angefallenen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen und die Baustelle in einem sauberen und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Bei Nichteinhaltung dieser Klausel, werden die Abfälle von der Frigotherm Ferrari entsorgt und die dafür entstandenen Spesen dem Auftragnehmer angelastet.
Dem Auftragnehmer ist es strengstens untersagt Gerüste, Leitern und ähnliches im Besitze des Auftraggebers zu verwenden oder zu benützen.
Spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Fa. Frigotherm Ferrari die vollständige Dokumentation über die ausgeführten Arbeiten auszuhändigen (Zeichnungen, Aufmaß, Zertifikate, Konformitätserklärungen, usw.).
Die Saldorechnung wird erst nach Erhalt oben angeführter Dokumente beglichen.
Subunternehmerverträge, welche ein mehrwertsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft zum Gegenstand hat und in Form einer Privaturkunde abgeschlossen wird, werden gemäß Art. 5, Absatz 2 D.P.R. vom 26.04.1986 Nr. 131 nur im Bedarfsfalle registriert.

9. Allgemeines
Für jeden Rechtsstreit ist der Gerichtsstand von Bozen zuständig. Für alles nicht ausdrücklich im vorliegenden Vertrag Vorgesehenes und Geregeltes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuch.